(veröffentlicht in den Griffon-Club-Mitteilungen Nr. 119)
1. Änderung nach Beschluss der
Mitgliederversammlung vom 20.4.2012
2. Änderung nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 19.4.2013
3. Änderung nach Beschluss der
Mitgliederversammlung vom 11.4.2014
(veröffentlicht in den Griffon-Club-Mitteilungen Nr. 128)
Nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25.4.2015
(veröffentlicht in den
Griffon-Club-Mitteilungen Nr. 130)
1.0 Allgemeines
2.0
Zuchtbestimmungen
3.0 Zwingername und Zwingernamenschutz
4.0 Zuchtstätte
5.0
Zuchtberatung/Kennzeichnung
6.0 Voraussetzungen für die Zuchtfreigabe
7.0 Form- und
Haarbewertung
8.0
Zuchtausschließungsmerkmale
9.0 Zuchtgrundlagen
10.0 Wurfabnahme
11.0 Welpenabgabe,
Welpenerfassung
12.0 Sonderfälle
13.0 Härtenachweis
14.0 Jagdliche
Eignung
15.0
Hüftgelenksdysplasie (HD) – Untersuchungsverfahren
16.0 Deckrüden, Deckrüdenliste
17.0 Deckbuch
18.0 Zuchtbuch
(G.S.B.)
19.0
Sonderregelungen
20.0 Eintragungsverfahren
21.0 Kosten
22.0
Stammbuchamt
23.0
Ordnungs- und Schlussbestimmungen
24.0 Anhang
1.0 Allgemeines
1.1
Rassekennzeichen
Die Rassekennzeichen für den Korthals Griffon wurden erstmals im Jahre 1886 festgelegt.
Seither gelten diese Rassemerkmale
nahezu unverändert.
Der Standard ist bei der FCI mit der Nr. 107 / 03.03.2000 / DE hinterlegt. FCI-Gruppierung:
Gruppe 7 Vorstehhunde; Sektion 1.3
Kontinentale Vorstehhunde, Typ „Griffon“
1.2 Zuchtordnung
Die Zuchtordnung des Griffon-Clubs
e.V. von 1888 dient der planmäßigen Zucht der Rasse Korthals Griffon und regelt das gesamte Gebiet der Zuchttätigkeit. Sie ist Bestandteil der Satzung und verbindlich für alle Mitglieder und
Züchter.
1.3 Zuchtziel
Das Zuchtziel des Griffon-Clubs
e.V. von 1888 ist die Erhaltung der reinrassigen Zucht des
Korthals Griffon und die Förderung der jagdlichen Eigenschaften nach dem Leistungsprinzip.
1.4
Reinzucht
Unter Reinzucht versteht der Griffon-Clubs e.V. von 1888 die Erhaltung des typgerechten Erscheinungsbildes und der bewährten
jagdlichen Anlagen der Rasse. Der Nachweis der Reinzucht erfolgt durch die Eintragung in das Griffon-Zuchtbuch (G.S.B.) sowie das Ausstellen einer Ahnentafel und ist verbunden mit der
Tätowierung/Chip-Kennzeichnung aller Welpen, die nach den Bestimmungen dieser Zuchtordnung gezüchtet werden.
1.5 Leistungszucht
Unter Leistungszucht versteht der
Griffon-Club e.V. von 1888 die Zucht des Korthals Griffon Vorstehhundes aufgrund nachgewiesener jagdlicher Leistungsfähigkeit.
Auf die Arbeit vor und nach dem
Schuss ebenso wie auf ruhige und wesensfeste Hunde wird besonderer Wert gelegt. Als Mitglied des Jagdgebrauchshundverbandes (JGHV) sieht der Griffon-Club e.V. von 1888 dessen Prüfungen als
Grundlage für die Zuchteignung an. Zusätzlich sind die im praktischen Jagdbetrieb festgestellten Leistungen heranzuziehen; ihrer züchterischen Bedeutung entsprechend kommt ihnen besondere
Gewichtung zu.
1.6 Zuchtförderung
Sämtliche Maßnahmen dieser
Zuchtordnung (ZO) dienen der Förderung planmäßiger Zucht funktional und erbgesunder, wesensfester Korthals Griffon.
Erbgesund ist ein Korthals Griffon
dann, wenn er Standardmerkmale, Rassetyp und rassetypisches Wesen vererbt, jedoch keine erblichen Mängel, die die funktionale Gesundheit und jagdliche Verwendbarkeit seiner Nachkommen
beeinträchtigen würden. Erbliche Mängel und Krankheiten werden vom Griffon-Club e.V. erfasst, bewertet und planmäßig züchterisch bekämpft.
1.7
FCI und VDH-Zuchtordnung
Das Internationale Zuchtreglement der
Fédération Cynologique
Internationale (FCI) und die Zuchtordnung des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH) sind Bestandteil dieser Zuchtordnung und für alle Mitglieder
und Züchter verbindlich.
1.8 Haltung und Ernährung
Haltung und Ernährung der
Zuchthunde und
Welpen müssen art- und tierschutzgerecht sein.
Der Griffon-Club e.V. von 1888 geht davon aus, dass der Züchter Jäger ist und seine/ihre Welpen nur in Jägerhände
abgibt.
2.0 Zuchtbestimmungen
Für Eigentümer von Korthals
Griffon, die das Zuchtbuch des Griffon-Clubs e.V. von 1888 in Anspruch nehmen wollen (Rüden- oder Hündinnen-Besitzer) ist die Mitgliedschaft im Griffon-Club e.V. von 1888
Voraussetzung.
2.1 Der Züchter/die Züchterin
Als Züchter gilt der Eigentümer der
Mutterhündin zum Zeitpunkt des Deckaktes und des Werfens.
Den Antrag auf Eintragung eines Wurfes in das Zuchtbuch kann nur der Züchter stellen.
2.2
Zuchtmiete
Das Vermieten von Hündinnen ist nicht gestattet.
2.3
Zuchtwart
Dem
Zuchtwart obliegt die zentrale Überwachung und Lenkung der Zucht in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand des Griffon-Clubs e.V. von 1888.
2.3.1. Der Zuchtwart ernennt
Beauftragte für die Wurfabnahmen (BfW) oder beruft diese nach Verfehlungen im Einvernehmen mit dem Vorstand des Griffon-Clubs e.V. von 1888 wieder ab.
2.4
Zuchtbuchsperre
Einer mit Zuchtbuchsperre belegten Person wird untersagt, das Züchterrecht für eine belegte Hündin an eine andere Person
abzutreten. Mit dem Eintritt einer Zuchtbuchsperre wird automatisch auch die Sperre eines/einer im Eigentum einer solchen Person stehenden Rüden bzw. Hündin verbunden.
Welpen, die nicht nach den
aktuellen Zuchtrichtlinien des Griffon-Clubs e.V. von 1888 gezüchtet wurden, erhalten in der Ahnentafel den Eintrag „Zuchtsperre“.
Der Eintrag erfolgt ausschließlich
durch den Zuchtwart, dessen Stellvertreter oder das Stammbuchamt.
Eine Zuchtsperre ist dem Züchter schriftlich unter Angabe des Grundes mitzuteilen.
3.0
Zwingername und Zwingernamenschutz
3.1 Der Zwingername ist der
Zuname des Hundes.
Der Griffon-Club e.V. von 1888 führt seit dem 1.Mai 1911 ein Verzeichnis über die von ihm geschützten
Zwingernamen.
3.2 Der Zwingername muss vor
Aufnahme der Zucht beim Stammbuchamt beantragt werden.
Das Stammbuchamt erteilt den Schutz für den Zwingernamen (nationaler Schutz) oder leitet den Antrag über den VDH an die FCI
weiter (internationaler Schutz).
Der Züchter schlägt den zu schützenden Zwingernamen selbst vor und macht zwei weitere Namensvorschläge für den Fall, dass der
an erster Stelle vorgeschlagene Zwingername schon anderweitig geschützt sein sollte oder vom Stammbuchamt zu beanstanden wäre.
Das Schützenlassen mehrerer
Zwingernamen für dieselbe Person ist nicht zulässig.
Der geschützte Zwingername ist personen- und nicht vereinsgebunden. Er wird auf Lebzeiten geschützt, ist unabänderlich und
unübertragbar. Die neu geschützten Zwingernamen werden im Griffon-Zuchtbuch (G.S.B.), in den Club-Mitteilungen und im Internet auf der Homepage des Griffon-Clubs e.V. von 1888 nach erfolgter
positiver Abnahme der Zuchtstätte als aktive Zwinger veröffentlicht.
3.3 Der Zwingernamenschutz gilt nur für den Bereich des Griffon-Clubs e.V. von 1888.
3.3.1. Der Zwingernamenschutz
entfällt, mit dem Tod des Züchters, sofern der/die Erben nicht innerhalb einer Frist von drei Jahren den Übergang des Zwingernamens auf sich beantragt/beantragen;
3.3.2. wenn der Züchter aus dem
Verein austritt oder ausgeschlossen wird;
3.3.3. durch eine Erklärung
gegenüber dem Zuchtbuchamt. Auf eine weitere Benutzung des geschützten Zwingernamens kann jedoch jederzeit verzichtet werden.
3.3.4. wenn der Züchter gegen
Satzung und Ordnung des Griffon-Clubs e.V. von 1888, des VDH
und/oder der FCI verstößt.
3.4 Ein in einem anerkannten
Stammbuch des In- und Auslandes eingetragener Zwingername gilt beim Griffon-Stammbuch als für Korthals Griffon geschützt und bleibt für Eintragungen in das Griffon-Stammbuch unverändert. Der
Nachweis über den Besitz eines solchen Zwingernamens ist bei der ersten Eintragung der Eintragungsmeldung beizufügen.
3.5 Der VDH empfiehlt dringend,
den Zwingernamen durch die FCI schützen zu lassen. Der internationale Zwingernamenschutz geht dem nationalen Zwingerschutz vor und ist vom Züchter formlos über das Stammbuchamt des Griffon-Clubs
e.V. von 1888 beim VDH zu beantragen.
4.0 Zuchtstätte
4.1 Die Zuchtstätte muss sich
im Eigentumsverhältnis des Züchters befinden.
Ausschlaggebend ist für die Zuchtstättenzulassung der erste gemeldete Wohnsitz des Züchters.
Für den gewählten Standort der
Zwingeranlage ist maßgeblich, dass der Zwingerinhaber jederzeit selbst unmittelbaren und eigenverantwortlichen Einfluss auf alle Vorkommnisse in seinem Zwinger nehmen
kann.
4.2 Für die Aufzucht der Welpen
ist nur die gemeldete und abgenommene Zuchtstätte zulässig.
4.3 Die Gebühren für die Abnahme der Zuchtstätte
(gefahrene Kilometer und eine
Spesenpauschale für den Tag der Überprüfung) sind nach erfolgter Überprüfung durch den Beauftragten der Wurfabnahme von dem Züchter sofort zu begleichen. Die Gebühren sind die
im
Griffon-Club
e.V. von 1888 üblichen Pauschalbeträge für Zuchtstättenüberprüfungen und können im Bedarfsfall beim Stammbuchamt angefragt werden.
4.4 Die Zuchtstättenabnahme
erfolgt nach der Tierschutz Hundeverordnung vom 02.05.2001
(veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 21).
5.0 Zuchtberatung/Kennzeichnung
Die Zuchtberatung erfolgt durch den Zuchtwart, den stellvertretenden Zuchtwart, das Stammbuchamt und die Beauftragten für die
Wurfabnahmen. Sie müssen die Züchter in allen Belangen der Zucht beraten und unterstützen. Das Stammbuchamt ist insbesondere zuständig für die formelle Abnahme von Würfen in seinem
Zuständigkeitsbereich.
5.1 Tätowierung/Kennzeichnung mit Chip
Zum Zweck der Identifikation werden
die Welpen mit einem Chip gekennzeichnet. (Eine Tätowierung kann später nachträglich unter Narkose noch zusätzlich vorgenommen werden.). Eine eindeutige Kennzeichnung ist Voraussetzung für die
Eintragung in das Zuchtbuch. Der günstigste Zeitpunkt zur Kennzeichnung ist ein Alter von sieben bis neun Wochen. Der Chip ist im linken oberen Halsbereich des Hundes anzubringen. Das
Kennzeichnen mit Chip darf nur von einem Tierarzt erfolgen und hat den ganzen Wurf zu umfassen. Bei der Wurfabnahme ist der Barcode des Chips vom Beauftragten des Zuchtwarts einmal
handschriftlich in der Ahnentafel zu vermerken und einmal in das Wurfabnahmeprotokoll zu kleben. Das Wurfabnahmeprotokoll ist an das Zuchtbuchamt und den Zuchtwart zu schicken.
Ansprüche auf Schadenersatz aus
Tätowierungs- oder Chipfolgen sind ausgeschlossen.
Der Griffon-Club e.V. von 1888 erhebt für die Wurfabnahme keine gesonderten Kosten.
6.0
Voraussetzungen für die Zuchtfreigabe
6.1 Grundsätzliches
Rüde und Hündin sind genetisch
gleichrangig. Zur Zucht werden nur Hunde zugelassen, die gesund, ausdauernd und widerstandsfähig bei hoher jagdlicher Beanspruchung sind, keine zuchtausschließenden Mängel aufweisen und die
folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllen:
6.2 Mindestvoraussetzungen
Die Zuchthunde müssen im Typ-, Form- und Haarwert den Rassemerkmalen entsprechen und dürfen nicht jünger als 18 Monate sein.
Zuchtverwendbarkeit wird nur erworben, wenn die Elterntiere jagdliche Anlagen durch folgende Leistungen nachgewiesen haben:
6.3 Auf einer bestandenen Herbstzuchtprüfung muss mindestens folgende Beurteilung erreicht
worden
sein:
Nase, Suche und Durchschnittsnote für die Wasserarbeit (mit Ausnahme für das Fach Bringen) „gut“ (mindestens 7 Punkte), Vorstehen „gut“ (mindestens 6 Punkte) oder
6.4 auf einer bis zum
Ende des vierten Lebensjahres bestandenen Verbandsgebrauchsprüfung
muss mindestens folgende Beurteilung erreicht werden:
Schweißarbeit (Riemenarbeit),
Fuchsschleppe, Nase, Suche, Vorstehen und Durchschnittsnote für die Wasserarbeit (mit Ausnahme für das Fach Bringen) „gut“ (Leistungsziffer 3).
6.5 Brauchbarkeits- oder
Jagdeignungsprüfungen der
Landesjagdverbände, sowie eine im europäischen Ausland abgelegte Prüfung nach deren in den jeweiligen Ländern geltenden
Prüfungsvoraussetzungen/Prüfungsordnungen
werden vom Griffon-Club e.V. von 1888 nicht anerkannt.
Es gelten ausschließlich Prüfungen
für die
Zuchtzulassung, die nach dem zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen Regelwerk der Prüfungsordnung des JGHV bestätigt
wurden.
Eine
Verbandsprüfung nach dem Schuss wird als
Zuchtprüfung für eine Zuchtzulassung nicht anerkannt.
7.0 Form- und Haarwerbewertung
Rüden und Hündinnen müssen sowohl
im Formwert, als auch im Haarwert mindestens mit „gut“ bewertet werden.
Die Widerristhöhe muss innerhalb des festgelegten Standards (für Rüden 55 bis 60 cm, für Hündinnen 50 bis 55 cm) liegen und
darf diesen höchstens um 10% überschreiten. Eine Unterschreitung kann nicht
toleriert werden. Der Körperbau muss rechteckig sein (1/20 bis 1/10 länger als hoch).
Die Zuchtrichter können folgende
Form- und Haarwertnoten vergeben:
7.1 – vorzüglich (v) darf nur
einem Hund zuerkannt werden, der dem Idealstandard der Rasse Korthals Griffon sehr nahekommt, ein harmonisches und ausgeglichenes Wesen ausstrahlt und eine hervorragende Haltung
hat.
7.2 – sehr gut (sg) wird nur
einem Hund zuerkannt, der die typischen Merkmale seiner Rasse besitzt und von ausgeglichenen Proportionen ist.
7.3 – gut (g) ist einem Hund zu
erteilen, der die
Hauptmerkmale seiner Rasse besitzt, aber Fehler aufweist.
Hunde mit einem untypischen, sehr
knappen oder sehr wolligen Haarkleid können im Haarwert nicht mehr die Bewertung „gut“ erhalten.
7.4 – genügend (gen) erhält ein
Hund, der dem Rassetyp genügend entspricht, ohne dessen allgemein anerkannte Eigenschaften zu besitzen.
7.5 – ungenügend (ungen) erhält
ein Hund, der nicht dem durch den Rassestandard vorgeschriebenen Typ entspricht odereinen zuchtausschließenden Fehler aufweist.
7.6 Der Zuchtwart und ein
Zuchtrichter alternativ zwei Zuchtrichter begutachten gemeinsam die Hunde bei einer öffentlichen Zucht- und Haarbewertung des Griffon-Club e.V. von 1888 anhand des Formblatts des Griffon-Clubs
e.V. von 1888.
7.7 Die Hunde müssen zu diesem
Zeitpunkt mindestens 18 Monate alt sein.
Als Grundlage für die Beurteilung gilt der Rassestandard, der durch die FCI veröffentlicht wurde.
Die Form- und Haarbewertung kann
auch anlässlich einer HZP (Herbstzuchtprüfung) des Griffon-Clubs e.V. von 1888 oder gesondert nach Rücksprache mit dem Zuchtwart durchgeführt werden.
Das Ergebnis der Beurteilung wird
in die Ahnentafel
eingetragen.
7.8 Der Eigentümer des Hundes erhält eine Kopie des Beurteilungsformblattes.
7.9 Ein Zuchtrichter darf
keinen eigenen, von ihm ausgebildeten oder gezüchteten Hund bewerten. Das gilt auch für die Nachkommen der ersten Generation dieser Hunde. Er darf außerdem keine Hunde von Züchtern oder
Eigentümern bewerten, die mit ihm bis zum dritten Grad verwandt, verschwägert oder verheiratet sind oder mit ihm in einer Lebensgemeinschaft leben.
8.0
Zuchtausschließungsmerkmale
Zur Zucht nicht zugelassen sind insbesondere Hunde, die zuchtausschließende Fehler haben.
Zuchtausschließende Fehler
sind:
8.1 Mängel an Wesensfestigkeit.
Wesensmängel liegen vor, wenn bei einem Hund
– Schussempfindlichkeit, starke Schussempfindlichkeit, Schussscheue oder allgemeine Scheue oder Ängstlichkeit
oder
– starke
Nervosität bescheinigt wird oder
– mangelnde Wildschärfe festgestellt wird oder
– Aggressivität gegenüber Menschen
oder Hunden festgestellt wird.
8.2. Gesundheitliche Mängel. Gesundheitliche Mängel liegen insbesondere vor bei
– Hodenfehlern,
– angeborenem Fehlen von Zähnen mit
Ausnahme von höchstens zwei Prämolaren Nr.1 (P 1),
– angeborenem Entropium oder Ektropium,
– Vor- oder Rückbeißern und anderen
groben Mängeln des Kieferskeletts,
– sonstigen körperlichen Mängeln
(z.B. Skelettdeformationen), Fehler
im Hormonsystem,
im Stoffwechsel oder im Nervensystem, soweit ihre
Vererbbarkeit feststeht oder
befürchtet werden muss.
8.3 Hüftgelenksdysplasie (HD)
leichten, mittleren oder schweren Grades.
Bei einem Wiederholungswurf mit gleichen Elterntieren müssen 80 % des Wurfes HD-frei, bzw. dürfen höchstens Grenzfall
sein.
8.4 Für den Nachweis des
Freiseins von HD gelten die
Grundregeln des VDH zur Bekämpfung der
Hüftgelenksdysplasie gemäß § 4
Ziff. 1.3. ff. der VDH-Zuchtordnung entsprechend. Das Freisein von HD ist durch tierärztliche Röntgenaufnahmen zu beurteilen. Die Röntgenaufnahmen werden von einem vom
Griffon-Club e.V. von 1888
bestellten, nach dem „Hohenheimer Modell“ qualifizierten, approbierten Tierarzt und HD-Gutachter beurteilt. Dieser darf im Griffon-Club e.V. von 1888 keine Funktion ausüben und nicht selbst
Züchter der Rasse Korthals Griffon sein.
9.0 Zuchtgrundlagen
Für Hündinnen und Rüden beträgt das
Mindestzuchtalter 18 Monate,
das Höchstalter für Hündinnen beträgt acht Jahre, für Deckrüden beträgt das Höchstalter neun Jahre.
Die Welpenzahl ist nicht begrenzt.
Zwischen zwei Belegungen einer Hündin muss wenigstens eine Hitze ausgelassen werden. Pro Jahr erfolgt nur eine Wurfeintragung.
Die Voraussetzung zum Kupieren ist
gegeben, wenn die Welpen für den Jagdgebrauch bestimmt sind. Das Kupieren darf nur durch einen Tierarzt innerhalb der ersten drei Lebenstage erfolgen.
Die Genehmigung für das Kupieren
der Welpen erteilt das Stammbuchamt schriftlich.
9.1 Ein Deckrüde darf im
Kalenderjahr für höchstens zwei Deckakte eingesetzt werden.
9.2 Die Erlaubnis zu einem Deckakt ist schriftlich beim Zuchtwart zu beantragen und schriftlich vom Zuchtwart zu
genehmigen.
9.3 Diese Genehmigung ist vier
Wochen vor dem geplanten Deckakt von dem Eigentümer der Hündin zu beantragen und behält für maximal sechs Wochen seine Gültigkeit.
Ist in diesem Zeitraum der Deckakt
durch Verschieben der Hitze oder Krankheit nicht zustande gekommen, ist der Zuchtwart zu informieren und gegebenenfalls eine erneute schriftliche Genehmigung einzuholen.
9.4 Für Deckrüdeneigentümer ist
die Führung eines Deckbuches Pflicht.
Der Zuchtwart ist berechtigt, im Benehmen mit dem Vorstand, die Zahl der Deckakte vorübergehend oder ganz
einzuschränken.
9.5 Vor jedem Deckakt haben
sich der Eigentümer des Deckrüden und der Zuchthündin davon zu überzeugen, dass der Deckrüde und die Zuchthündin für die Zucht freigegeben sind.
9.6 Die künstliche Besamung ist bei der Zucht grundsätzlich untersagt.
9.7 Der Nachweis über die Durchführung eines Deckaktes ist dem Zuchtwart innerhalb einer Woche vom Hündinnenbesitzer und vom
Deckrüdenbesitzer auf dem vorgesehenen Formblatt unterzeichnet zu übersenden. Dem Stammbuchamt sind ebenfalls eine Kopie des Formblattes sowie Kopien der Ahnentafeln und der Leistungsnachweise
zuzusenden.
9.8 Werden Hündinnen während
einer Hitze von zwei verschiedenen Rüden gedeckt, erhalten die Welpen nur Ahnentafeln, wenn ein eindeutiger Vaterschaftsnachweis erbracht werden kann.
Die Kosten für den genetischen
Vaterschaftsnachweis hat der Züchter zu tragen.
9.9 Kranke Deckrüden, deren
Spermatogenese aufgrund von Medikamenten gestört ist, sind dem Zuchtwart schriftlich zu melden.
9.10 Deckakte mit ausländischen
Hündinnen müssen dem Zuchtwart schriftlich gemeldet werden. Bei Zuwiderhandlungen wird der Deckrüde für mindestens vier Wochen für deutsche Zuchthündinnen gesperrt.
9.11 Hündinnen, die Welpen
mittels Kaiserschnitt zur Welt gebracht haben, bekommen eine Zuchtsperre von zwei Läufigkeiten.
9.12 Hündinnen mit zwei
Kaiserschnitten sind von der weiteren Zuchtverwendung ausgeschlossen.
9.13 Zur Vermeidung zu enger verwandtschaftlicher
Beziehungen der Zuchttiere, in
deren Folge es zu Degenerationsschäden kommen kann, werden grundsätzlich nur Hunde miteinander verpaart, deren Eltern und Großeltern weder identisch sind, noch aus einem Wurf stammen. Nur in
begründeten Ausnahmefällen kann der Zuchtwart im Benehmen mit dem Vorstand von dieser Regelung abweichen. Eine
Zuchtverbindung darf nur einmal
wiederholt werden, wenn 80 % des ersten Wurfes HD-frei sind.
9.14 Zuchthunde, die zuchtausschließende Fehler nachweislich mehrfach mit unterschiedlichen Zuchtpartnern vererbt haben,
können vom Zuchtwart für die Zucht gesperrt werden.
10.0 Wurfabnahme
10.1 Die Besichtigung des
Wurfes ist dem Zuchtwart und den Beauftragten des Zuchtwartes vom Züchter zu ermöglichen; sie haben sich auch auf artgerechte Haltungs- und Aufzuchtbedingungen und die Einhaltung der gesetzlichen
Bestimmungen aus dem Tierschutzgesetz (Tierschutzgesetz, in der Fassung der Bekanntgabe vom 18. Mai 2006 [BGBI IS 1206, 1313] das zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 28. Juli 2014
[BGBI I S. 1308], geändert worden ist) zu erstrecken.
10.2 Wurfkontrollen und Wurfabnahmen sind wesentliche
Elemente einer kontrollierten
Rassehundezucht. Jeder Züchter hat seinen Wurf unverzüglich nach der Geburt telefonisch beim Zuchtwart und beim Stammbuchführer zu melden. Die schriftliche Anmeldung des Wurfes – verbunden mit
dem Antrag auf Eintragung in das Griffon-Stammbuch (G.S.B.) – hat auf dem vorgedruckten Formular (Wurf-Meldeschein) innerhalb von zehn Tagen an das Stammbuchamt zu
erfolgen.
10.3 Der Zuchtwart benennt
qualifizierte Mitglieder für
Wurfkontrollen und Wurfabnahmen. Das Stammbuchamt beauftragt diese mit der Wurfabnahme.
10.4 Für die Wurfabnahme ist ein Nachweis von mindestens drei Entwurmungen der Hündin und der Welpen
nachzuweisen.
10.5 Zur Wurfabnahme sind die
Welpen vom Tierarzt gegen Staupe, Hepatitis, Leptospirose, Parvovirose und Zwingerhusten zu immunisieren.
10.6 Alle Welpen sind von einem
Tierarzt mit einem Transponder (Mikrochip) zu kennzeichnen.
10.7 Ein Beauftragter für die Wurfabnahme (BfW) darf keine Wurfabnahme bei eigenen, von ihm ausgebildeten oder gezüchteten
Hunden durchführen. Das gilt auch für Nachkommen der ersten Generation dieser Hunde. Er darf außerdem keine Wurfabnahme durchführen bei Züchtern und Eigentümern, die mit ihm bis zum dritten Grad
verwandt, verschwägert oder verheiratet sind oder in einer Lebensgemeinschaft leben.
10.8 Der Züchter hat dem BfW
Kontrollen des Wurfes, der Mutterhündin und der Aufzuchtbedingungen zu ermöglichen.
10.9 Jeder Züchter ist
verpflichtet, ein Zwingerbuch über alle Einzelheiten des Wurf- und Zuchtgeschehens in seinem Zwinger zu führen.
10.10 Die vollständigen Würfe
sind durch den BfW des Griffon-Club e.V. von 1888 nicht vor Vollendung der siebten Lebenswoche der Welpen im Beisein der Mutterhündin im Zwinger des Züchters abzunehmen. Über jede Wurfabnahme ist
ein schriftlicher Bericht zu erstellen, von dem der Züchter/die Züchterin eine Kopie bekommt.
11.0 Welpenabgabe, Welpenerfassung
11.1 Die Welpen dürfen erst
abgegeben werden, wenn die Wurfabnahme erfolgt ist und die Welpen die achte Lebenswoche vollendet haben.
11.2.1 Zur Erfassung und
Bekämpfung erblicher Defekte und Krankheiten wird der Verbleib der Welpen vom Stammbuchamt erfasst. Zu diesem Zweck erhält der Züchter vom Stammbuchamt Erfassungsblätter, in die er/sie für jeden
Welpen den Namen und die Adresse des Käufers einträgt.
Die Erfassungsblätter sind unverzüglich an das Stammbuchamt
zurückzusenden.
12.0 Sonderfälle
12.1 Hunde, die nicht die
Voraussetzungen dieser Zuchtordnung erfüllen, können aus besonderen züchterischen Gründen vom Zuchtwart im Benehmen mit dem Vorstand für „zur Zucht geeignet“ erklärt werden. Die Gründe sind
schriftlich niederzulegen.
12.2 Ausländische Korthals
Griffon können zur Zucht verwendet werden, wenn sie in einem von der FCI anerkannten ausländischen Zuchtbuch als Korthals Griffon eingetragen sind und vom Zuchtwart im Einvernehmen mit dem
Vorstand als für zur Zucht geeignet erklärt werden.
12.3 Da im Ausland andere Zuchtvoraussetzungen bestehen, sind ausländische Korthals Griffon vor ihrer Zuchtverwendung
besonders auf ihre Identität, Anlagen, Leistung, Typ, Form, Haar und Wesen zu überprüfen. Gegebenfalls muss durch den Eigentümer des im Ausland gezüchteten Hundes ein Identitätsnachweis über eine
Genanalyse erbracht werden.
12.4 In das G.S.B. eingetragene, für die Zucht zugelassene
Korthals Griffon werden nicht für
Korthals Griffon ohne Zuchtzulassung oder Hunde anderer Rassen verwendet. Ausnahmen sind möglich, wenn ein gewichtiger Grund vorliegt. Die Ausnahme ist schriftlich beim Zuchtwart zu beantragen
und zu begründen. Dieser entscheidet im Einvernehmen mit dem Vorstand und erteilt einen schriftlichen Bescheid. Bei Anfragen von Züchtern ausländischer Korthals Griffon, die in den jeweiligen
Stammbüchern der von der FCI anerkannten Zuchtvereinen eingetragen sind, obliegt es dem Rüdenbesitzer, ob er dem Wunsch, seinen Rüden zur Zucht einzusetzen, entspricht.
12.5 Hunde, die die Bedingungen
der Zuchtordnung zunächst erfüllen, bei deren Nachzucht jedoch Erbschäden oder andere Mängel auftreten, werden nach besonderer
Begründung vom Zuchtwart im
Einvernehmen mit dem Vorstand für die weitere Zucht gesperrt. Dieses gilt insbesondere auch für Würfe, bei denen vermehrt Auffälligkeiten mit leichter, mittlerer oder schwerer HD aufgetreten
sind.
12.6 Werden in das G.S.B.
eingetragene Hunde zur Zucht verwendet, die die Zuchtordnung nicht in allen Teilen erfüllt haben, so erhalten deren Abkömmlinge in der Ahnentafel den Vermerk „Zuchtsperre“.
Werden Hunde mit Zuchtsperre zur
Zucht verwendet, so werden die Nachkommen aus dieser Verbindung nicht in das G.S.B. eingetragen. Die Hunde erhalten keine Ahnentafeln des Griffon-Clubs e.V. von 1888. Über begründete Ausnahmen
entscheiden der Zuchtwart und der Vorstand im Einzelfall.
12.7 Eine einmal vergebene Beurteilung ist nicht zu revidieren und kann nicht außer Kraft gesetzt
werden.
12.8 Eine endgültige
Zuchtsperre ist in der Ahnentafel zu vermerken.
12.9 Ein einmal gezeigter starker Wesensmangel ist nicht heilbar und ist in der Ahnentafel zu
vermerken.
13.0 Härtenachweis
Es soll mindestens ein Elterntier
nach den Bestimmungen des JGHV den Härtenachweis erbracht haben. Dieser muss vom Stammbuchamt des JGHV bestätigt worden sein. Dieses gilt für Zuchttiere die nach dem 1.12.2013 gewölft worden
sind. Die Bestätigung des Stammbuchamtes muss vorliegen.
14.0 Jagdliche Eignung
Als Nachweis der jagdlichen Anlagen
und Eignung werden die Zuchtprüfungen des Jagdgebrauchshundverbandes gefordert, es muss mindestens eine HZP mit lebender Ente abgelegt werden.
Es können auch andere nationale
oder internationale Prüfungen anerkannt werden, soweit diese den Anforderungen für die Zuchtzulassung entsprechen.
Diese sind eine Herbstzuchtprüfung
(HZP) mit lebender Ente oder eine bestandene Verbandsgebrauchsprüfung (VGP) mit lebender Ente bis zum Ende des vierten Lebensjahres.
15.0
Hüftgelenksdysplasie (HD) – Untersuchungsverfahren
Die Ermittlung des Status der Hüftgelenke wird durch ein Röntgenverfahren festgestellt.
Das Verfahren hat folgenden
Ablauf:
a)
Mindestalter der Hunde für die Untersuchung beträgt zwölf Monate.
b) Der Tierarzt gewährleistet gegenüber dem Griffon-Club e.V. von 1888 die Identität des zu untersuchenden Hundes durch
Vergleich der Zuchtbuchnummer in der Original-Ahnentafel. Er bestätigt, dass er den Hund unter Betäubung (Sedierung) geröntgt hat.
c) Die mit dem Namen des Hundes und
der Zuchtbuchnummer versehene Röntgenaufnahme
wird vom untersuchenden Tierarzt mit dem Beurteilungsbogen an den Zuchtwart eingesandt.
Dieser leitet die Röntgenaufnahme
und den Beurteilungsbogen an den zuständigen Gutachter weiter.
d) Bewertung
Die Auswertung kann folgende endgültige Befunde ergeben:
Kein Hinweis für HD (normal) =
A
Verdächtig für
HD (fast normal) = B
Leichte HD (Zuchtsperre) = C
Mittlere HD (Zuchtsperre) =
D
Schwere HD
(Zuchtsperre) = E
16.0 Deckrüden, Deckrüdenliste
Alle neu zur Zucht freigegebenen
Deckrüden sind dem Stammbuchamt durch den Zuchtwart mitzuteilen.
Die Deckrüdenliste wird jährlich aktualisiert.
Darin werden zur Zucht zugelassene
Rüden aufgenommen und mit folgenden Daten und Foto ergänzt.
Leistungszeichen
Name, (Fettdruck)
Zuchtbuchnummer mit HD-Befund (und
evtl. OCD- oder ED - Befund)
Leistungszeichen (Fettdruck)
Farbe und Abzeichen des
Rüden
Schulterhöhe
Wurfdatum
Typ-, Form- und Haarwert
alle
Prüfungsergebnisse
und Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer
Art des Lautes
Härtenachweis mit Datum
(eventuell)
Abstammung mit ZB.-Nr., Farbe, Schulterhöhe, Typ-, Form- und Haarwert mit Augenfarbe,
Name, Anschrift und Telefonnummer
des Eigentümers.
Die Deckrüdenliste wird auf die Web-Seite des Griffon-Clubs e.V. von 1888 gestellt.
Durch die zur Verfügung gestellten
Unterlagen ist eine durch den Deckrüdenbesitzer persönlich unterschriebene Erklärung beizufügen, aus der hervorgeht, dass der gemeldete Rüde frei von jeglichen zuchtausschließenden Mängeln ist
und keine operativen Korrekturen oder Behandlungen von zuchtausschließenden Mängeln vorgenommen wurden.
Eine Liste aller zur Zucht
zugelassenen Hündinnen wird vom Zuchtwart verwaltet.
Sowohl Rüden und Hündinnen die die Zuchtvoraussetzungen erfüllen, erhalten durch den Zuchtwart eine schriftliche
Bescheinigung.
17.0 Deckbuch
Jeder Eigentümer eines Deckrüden
hat ein Deckbuch zu führen. In ihm sind alle Angaben über die Deckvorgänge festzuhalten.
Dies sind:
Decktage, Ort, Name der Hündin mit
ZB-Nr., Anschrift und Unterschrift des Züchters, Wurfergebnis.
Der Zuchtverein hat jederzeit das Recht, das Deckbuch zur Einsicht anzufordern.
18.0 Zuchtbuch (G.S.B.)
In ihm sind alle eintragungsfähigen
Korthals Griffon enthalten. Das für die Zucht des Korthals Griffon geführte Zuchtbuch bildet mit seiner in ihm erfassten Nachkommenschaft und den in der Zucht verwendeten Tiere, die
Zuchtgrundlage. Um über die Abstammungsverhältnisse innerhalb der Rasse möglichst umfassend Kenntnis zu erlangen, muss das Zuchtbuch alle zur Rasse gehörenden, im Sinne der ZO eintragungsfähigen
Tiere umfassen. Dadurch wird die Voraussetzung geschaffen, innerhalb der Rasse umfassende Feststellungen über die Vererbung im guten sowie schlechten Sinne treffen zu können.
Aus dem Zuchtbuch ergibt sich die
Ahnentafel eines
Hundes.
Es enthält die Eintragungen aller Würfe und Einzelhunde in jährlicher Zusammenfassung.
Das Zuchtbuch steht allen Züchtern
und Mitgliedern des Griffon-Clubs e.V. von 1888 zur Verfügung.
Das Zuchtbuch enthält folgende Eintragungen:
a) neue Zwingernamen des jeweiligen
Jahres,
b)
Eintragungen des Jahres
c) Eintragungen des Jahres nach Züchternamen geordnet,
d) nach Eintragungsnummer
geordnet
e) Namen
und Geschlecht der Welpen, Rüde (R) oder Hündin (H)
f) Eigentümer der Welpen, soweit diese gemeldet werden,
g) den geschützten Zwingernamen mit
Namen und genauer Anschrift des Züchters
h) Deckakt, Wurftag, Zahl der geworfenen und
aufgezogenen
Welpen
i) Namen
der Elterntiere und der Großeltern mit
Zuchtbuchnummer, DGStB-Nummer,
j) HD –Befunde
k) A = HD-frei, B = HD-Verdacht, C
= leichte HD,
D =
mittlere HD, E = schwere HD
l) die Leistungszeichen des DGStB: Härte, lautes Stöbern, Armbruster Haltabzeichen, Totverbeller, Totverweiser, Vbr, Btr, VSwP,
und die vereinsinternen Leistungszeichen „SJ “= Saujäger
m) Art des Jagens.
Die innerhalb eines Zwingers
gefallenen Würfe werden nach dem Alphabet eingetragen, d.h. z.B.
1. Wurf: Rüden, z. B. Alf, Ass,
Hündinnen, z. B. Alfa,
Anka
2. Wurf:
Rüden, z.B. Benn, Bill, Boss
Hündinnen, z. B. Biene, Bonny usw.
Die alphabetische Reihenfolge der
Würfe verändert sich nicht bei der Verwendung einer anderen Zuchthündin.
19.0 Sonderregelungen
Würfe aus im Zuchtbuch
eingetragenen Elterntieren, die ohne vollständigen Nachweis der Zuchtvoraussetzungen dieser Zuchtordnung gezüchtet wurden, werden in das Zuchtbuch des Griffon-Club e.V. von 1888 eingetragen. Sie
erhalten aber in der Ahnentafel einen Sperrvermerk.
Hier ist der dreifache Gebührensatz durch den Züchter zu entrichten.
19.1 Würfe, die wissentlich ohne Absprache; oder aus Täuschungsversuchen oder ohne entsprechende Zuchtzulassungsunterlagen
gezüchtet wurden, erhalten keine Ahnentafeln des Griffon-Clubs e.V. von 1888.
19.2 In diesem Fall erfolgt eine Wurfabnahme, um eventuelle, spätere Registrierbescheinigungen ausstellen zu können, damit die
Möglichkeit besteht, dass die Hunde eine jagdliche Brauchbarkeitsprüfung ablegen können.
19.3 In diesem Fall ist der dreifache Gebührensatz durch den Züchter an das Stammbuchamt des Griffon-Clubs e.V. von 1888 zu
entrichten.
19.4 Endgültige
Zuchtsperrvermerke können nicht aufgehoben werden.
20.0 Eintragungsverfahren
20.1 Das Stammbuchamt ist verpflichtet, Anträge auf Eintragung ins Zuchtbuch, die nicht den Vorschriften dieser Zuchtordnung
entsprechen, die unvollständig oder unleserlich sind, zurückzuweisen.
20.2 Das Stammbuchamt
übersendet die Ahnentafeln nach der Beglaubigung per Nachnahme an den Züchter.
20.3 Ahnentafeln und Abstammungsnachweise sind Urkunden im juristischen Sinne und Eigentum des
Griffon-Clubs e.V. von
1888.
Die Form
der Ahnentafel und der Abstammungsnachweise genehmigt der Vorstand des Griffon-Clubs e.V. von 1888.
20.4 Beim Verkauf eines Hundes ist die Ahnentafel dem Käufer ohne jeden Aufpreis auszuhändigen.
20.5 Der Eigentümerwechsel ist dem Stammbuchamt mitzuteilen.
20.6 Der Eigentümerwechsel ist nur vom Stammbuchamt in der Ahnentafel einzutragen.
20.7 Der Erwerber eines Deckrüden ist verpflichtet, innerhalb eines Monats den Eigentumswechsel dem Stammbuchamt und dem
zuständigen Zuchtwart mitzuteilen.
20.8 Im Falle des Verlustes der Original-Ahnentafel stellt das Stammbuchamt gegen Gebühr eine Ersatz-Ahnentafel
aus.
20.9 Alle erbrachten Prüfungs-
und Leistungsnachweise sind in Zusammenarbeit mit dem Stammbuchamt des JGHV nachzutragen.
21
Kosten
Die Kosten für alle Bearbeitungen werden von der Hauptversammlung des Griffon-Clubs e.V. von 1888
festgelegt.
22 Stammbuchamt
Das Stammbuchamt führt das
Zuchtbuch nach den Bestimmungen der Zuchtordnung und ist dem satzungsgemäßen Vereinsvorstand für die ordnungsgemäße Bearbeitung verantwortlich. Es hat die eingereichten Anträge auf Wurfeintragung
zu überprüfen. Unvollständige Unterlagen und fragwürdige Nachweise muss es zurückweisen.
Es stellt die Ahnentafeln aus und
sendet sie an die Züchter. Es vervollständigt Ahnentafeln durch Eintrag von Leistungszeichen und der Stammbuchnummern des Deutschen Gebrauchshund-Stammbuches auf der
Vorderseite.
Für
verlorene Ahnentafeln stellt es gegen Gebühr Zweitschriften aus. Alle bisher erbrachten
Leistungsnachweise und Prüfungen
sind nachzutragen.
Weiterhin obliegt ihm die Bearbeitung und Genehmigung der Anträge auf Zwingerschutz.
Außerdem erstellt es eine
Abrechnung der Zuchtbuchkasse für den Schatzmeister.
Im Rahmen dieser Tätigkeit überwacht es das Zuchtgeschehen innerhalb des Griffon-Clubs e.V. von 1888.
23 Ordnungs- und
Schlussbestimmungen
Die Züchter und die Eigentümer des Deckrüden und der Zuchthündinnen verpflichten sich durch die Mitgliedschaft im Griffon-Club
e.V. von 1888 die Zuchtordnung und deren Bestimmungen anzuerkennen.
Jedem Mitglied ist die Möglichkeit zu geben, Einsicht in die Zuchtordnung zu nehmen, auf Verlangen ist sie ihm in schriftlicher
Form auszuhändigen.
Es muss im eigenen Interesse eines jeden Züchters und Eigentümers eines Zuchthundes liegen,
die Reinzucht zu erhalten und sich
an die Forderungen und Empfehlungen dieser Zuchtordnung zu halten.
Verstöße gegen diese Zuchtordnung können unter Ausschluss des Rechtsweges durch Sperrung des Zuchtbuches geahndet
werden.
Einen
solchen Beschluss fasst der Vorstand des Griffon-Clubs e.V. von 1888.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die gegenseitigen Rechte und
Pflichten der Eigentümer von Zuchtrüden und Zuchthündinnen sind eingehend in den Zuchtregeln der Dachverbände FCI und VDH beschrieben und gelten für diese unmittelbar. Die Eigentümer sind
verpflichtet, sich über diese Bestimmungen und ihre Fortgeltung oder Änderung selbstständig zu unterrichten. Verstöße dagegen können mit Zuchtverbot belegt werden.
Privatrechtliche
Auseinandersetzungen wegen Verstößen gegen die Gepflogenheiten bei Zucht, Haltung und Verkehr mit Hunden unterliegen dem Zuchtreglement der FCI.
24.0 Anhang
FCI Standard Nr. 107 / 03.03.2000 / DE
FCI Gruppierung:
Gruppe: 7 Vorstehhunde; Sektion 1 Kontinentale Vorstehhunde, Typ „Griffon“;
Nr.107 Griffon d’arrêt à poil dur – Korthals; Französischer Rauhaariger Vorstehhund Korthals
Standard (Griffon d’arrêt à poil dur – Korthals)
ÜBERSETZUNG : Durch Dr.Paschoud an den neuen Standardtext angepasst / Offizielle Originalsprache (FR).
URSPRUNG : Frankreich.
DATUM DER PUBLIKATION DES GÜLTIGEN OFFIZIELLEN STANDARDS : 06. 05. 1964.
VERWENDUNG : Vorwiegend vielseitiger Vorstehhund. Kann auch als Schweisshund zur Nachsuche auf verletztes Wild
eingesetzt
werden.
KLASSIFIKATION FCI: Gruppe 7 Vorstehhunde. Sektion 1.3 Kontinentale Vorstehhunde, Typ « Griffon ». Mit Arbeitsprüfung.
KURZER HISTORISCHER ABRISS : Bereits durch Xenophon erwähnt, als "Vogelhund" verwendet, ist er unter verschiedenen Namen überall in Europa vorhanden. Die Rasse wurde durch Inzucht, Auslese und Ausbildung ohne jede Zufuhr von Fremdblut im Laufe der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts durch E.K.Korthals erneuert und verbessert. Seither sind die verschiedenen nationalen Rasseklubs seinen Vorschriften treu geblieben.
ALLGEMEINES ERSCHEINUNGSBILD : Mittelgrosser, kräftiger, widerstandsfähiger Hund. Er ist länger als hoch. Der Schädel ist nicht zu breit, der Fang ist lang und quadratisch. Buschige Augenbrauen überlagern die dunkelgelben oder braunen Augen ohne sie zu decken; Bart und Schnurrbart sind gut entwickelt, verleihen ihm einen charakteristischen Ausdruck und drücken Kraft und Entschlossenheit aus.
VERHALTEN / CHARAKTER (WESEN) : Sanftmutig und stolz, ausgezeichneter Jäger, sehr stark an seinen Meister gebunden sowie an sein Territorium, welches er umsichtig bewacht; sehr sanft Kindern gegenüber.
KOPF : Gross und lang, mit rauhem, buschigem, aber nicht zu langem Haar; Schnurrbart, Bart und Augenbrauen ausgeprägt.
OBERKOPF
Schädel : Nicht zu breit. Die
oberen Begrenzungslinien von Schädel und Fang sind parallel.
Stopp : Nicht zu stark betont.
GESICHTSSCHÄDEL :
Nasenschwamm : Immer
braun.
Fang :
Lang und quadratisch; Nasenrücken leicht gewölbt, gleich lang wie der Schädel.
Augen : Dunkelgelb oder braun, gross, rund, von den Augenbrauen überlagert aber nicht verdeckt. Ausdruck sehr
intelligent.
Behang : Von mittlerer Grösse, nicht eingerollt, flach anliegend, auf Höhe der Augenlinie angesetzt; von kurzem Haar bedeckt,
das mehr oder weniger mit längeren Haaren vermischt ist.
HALS : Von mittlerer Länge; ohne Wamme.
KÖRPER : Eindeutig länger als die Widerristhöhe (1 Zwanzigstel bis 1 Zehntel).
Rücken :
Kräftig.
Lenden :
Gut entwickelt.
Brust : Tief; nicht zu breit; Rippen leicht gewölbt.
RUTE : Horizontal oder mit leicht erhobener Spitze getragen; buschig behaart, aber ohne Fransen. Generell um ein Drittel oder ein Viertel kupiert. Wenn nicht kupiert, soll die Rute horizontal mit leicht erhobener Spitze getragen werden.
GLIEDMASSEN
VORDERHAND :
Allgemeines: Vorderläufe gerade,
kräftig, buschig behaart, in der Bewegung schön parallel.
Schulter : Gut anliegend, eher lang, sehr schräg.
Vorderpfoten : Rund, kräftig, mit
gut gewölbten und eng aneinanderliegenden Zehen.
HINTERHAND :
Allgemeines: Buschig
behaart.
Oberschenkel : Lang und gut bemuskelt.
Sprunggelenk : Gut
gewinkelt.
Hinterpfoten : Rund, kräftig, mit gut gewölbten und eng aneinanderliegenden Zehen.
GANGWERK : Auf der Jagd herrscht der Galopp vor, unterbrochen durch Trab. Der Trab ist weitgreifend. Das Anpirschen ist katzenartig.
HAARKLEID
Haar: Hart und derb, erinnert beim
Anfassen an Wildschweinborsten; nie gelockt oder wollig. Unter dem harten Deckhaar befindet sich eine feine und dichte Unterwolle.
Farbe : Vorzugsweise Stahlgrau mit kastanienbraunen Flecken oder einfarbig kastanienbraun, oft kastanienbraun mit Beimischung von weissen Haaren oder gestichelt; gleichermassen zulässige Fellfarben sind weiss und kastanienbraun, und weiss und orange.
GRÖSSE :
Widerristhöhe : Rüden ca. 55 bis 60
cm. Hündinnen ca. 50 bis 55 cm.
FEHLER : Jede Abweichung von den vorgenannten Punkten muss als Fehler angesehen werden, dessen Bewertung in genauem Verhältnis zum Grad der Abweichung stehen sollte und dessen Einfluss auf die Gesundheit und das Wohlbefinden des Hundes zu beachten ist.
DISQUALIFIZIERENDE FEHLER:
· Aggressive oder űbermässig
ängstliche Hunde
· Hunde, die deutlich physische Abnormalitäten oder Verhaltensstőrungen aufweisen, műssen disqualifiziert werden.
N.B.
· Rüden müssen zwei offensichtlich normal entwickelte Hoden aufweisen, die sich vollständig im Hodensack
befinden.
· Zur
Zucht sollen ausschließlich funktional und klinisch gesunde, rassetypische Hunde verwendet werden.
24.1 Anhang zur
Zuchtordnung
Gebührenordnung – gültig ab 11.03.2023 –
a) Eintragung eines Zwingernamens
50,00 €
b)
Eintragung eines Wurfes 50,00 €
c) Ausfertigung der Ahnentafeln einschl. Beglaubigung
und Abnahme des Wurfes pro
Welpe 50,00 €
(Diese Gebühren sind gleichzeitig mit dem Antrag auf Eintragung in das Korthals Griffon-Stammbuch (Wurf-Meldeschein) auf das
Konto des Stammbuchamtes einzuzahlen.)
d) Ausfertigung einer Ersatz-Ahnentafel
für Mitglieder 50,00
€
für
Nichtmitglieder 100,00 €
e) jüngstes Korthals Griffon-Stammbuch 10,00 €
f) Erteilung des Leistungszeichens
„Saujäger Gr“
für
Mitglieder 20,00 €
für Nichtmitglieder 30,00 €
g) Gebühren für eine Wurfstättenbesichtigung
(pro gefahrenen km 0,45 € plus
40,00 € Pauschale/Tag)
sind vom Züchter zu entrichten. 80,00 €
h) Form- und Haarbewertung 25,00
€
24.2 Anhang zur Zuchtordnung
Merkblatt zum Zwingerbuch – gültig
ab 19.04.2013 -
Gem. § 11 Abs. 4 Zuchtordnung Griffon-Club e.V. von 1888 ist jeder Züchter/jede Züchterin verpflichtet, ein Zwingerbuch zu
führen. Die Form des Zwingerbuches (z. B. elektronisch oder handschriftlich) bleibt jedem Züchter selbst überlassen, sofern eindeutig die folgenden Angaben ersichtlich sind:
(Achtung: In Klammern stehen
lediglich die geforderten Minimalangaben, die sinnvoll ergänzt werden können, wie Musterblätter zeigen, die auf Anfrage zur Verfügung stehen.)
01. Angaben zum
Zwinger
(Zwingername, seit wann geschützt / Name und Anschrift des Züchters/der Züchterin)
02. Bestandsübersicht
(Namen, G.S.B.- und Chip-Nr. des
Hundes/ der Hunde; Geschlecht; Wurf- und Zugangsdaten; Abgangsdaten und Verbleib; Todesursachen)
03. Verzeichnis der
Zuchthündinnen
(Name, G.S.B.- u. Chip-Nr. des Hundes sowie alle weiteren Daten bzgl. Prüfungen, Gesundheit, Abstammung, Herkunft, Verbleib,
Verzeichnis aller Würfe)
04. Verzeichnis der Würfe
(Wurfprotokoll mit Angaben wie auf
unserer Wurfmeldung; Angaben zur Mutter, zum Verlauf des Wurfaktes und zu den Welpen – z.B. Gewichtsangaben; Wurfverzeichnis mit individuellen Angaben zu den einzelnen Welpen)
05. Welpenverzeichnis
(Name und Identifizierung;
Abgabetermin mit Käuferanschrift)
06. Verzeichnis der Deckrüden
(Namen, G.S.B.- und Chipnummer des
Hundes sowie alle weiteren bekannten Daten bzgl. Prüfungen, Gesundheit, Besitzerdaten, Deckakte in diesem Zwinger)
07. Nachzuchterfolge
Ulrich
Schendel
Stammbuchamt
Dr. Barbara Scheck
Zuchtwart